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| Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen. Demnach führe jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des Leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist. Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung zu Lasten der Bürger darstellen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten. Die Kommune selbst ist, gewollt, regelmäßig nicht in der Lage, die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge zu verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die regelmäßig sehr teuer sind. Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt. Aus Sicht des Bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasseranlagen und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal. Für den Gebührenzahler ist es aber gegenwärtig viel wichtiger, eventuelle Schadensersatzzahlungen der Kommune nicht mit seinen Gebühren finanzieren zu müssen. Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Die Stadträte erhalten nur sogenannte „Transaktionsbeschreibungen“ der involvierten Anwälte. Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität ([3])“. Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss. Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährliche Verwaltungskosten. |